Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt worden ist, so hat der Landeshauptmann die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten zuerkannt hat, aufzuheben.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen, die auf Grund eines gemäß Absatz 2, aufgehobenen Bescheides geleistet worden sind, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026631