Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt worden ist, so hat der Landeshauptmann die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten zuerkannt hat, aufzuheben.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen, die auf Grund eines gemäß Abs. 2 aufgehobenen Bescheides geleistet worden sind, zu entscheiden.Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen, die auf Grund eines gemäß Absatz 2, aufgehobenen Bescheides geleistet worden sind, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026631