Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Fälligkeit.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion hat dem Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20. des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung sind Beträge für zurückliegende Zeiträume 14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
  2. Absatz 2,Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu verzinsen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026633