Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Fälligkeit.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion hat dem Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20. des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung sind Beträge für zurückliegende Zeiträume 14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
(2)Absatz 2,Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026633