Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Bezahlung von Betriebskosten gilt § 23 nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion bis zum Ende des Kalendervierteljahres vorgelegt worden sind. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten, deren Fälligkeit mehr als sechs Monate vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.Für die Bezahlung von Betriebskosten gilt Paragraph 23, nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion bis zum Ende des Kalendervierteljahres vorgelegt worden sind. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten, deren Fälligkeit mehr als sechs Monate vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion kann die Betriebskosten und das gesetzliche Reinigungsgeld unmittelbar an denjenigen bezahlen, der die Leistung erbracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026634