Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Befinden sich in Liegenschaften oder Räumen, die in Anspruch genommen sind, Gegenstände, die nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendbar sind, so kann die Finanzlandesdirektion dies dem Eigentümer mit der Aufforderung mitteilen, binnen Monatsfrist nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob er bereit ist, die Gegenstände zurückzunehmen. Lehnt er die Rücknahme ab oder gibt er überhaupt keine Erklärung ab, so können die Gegenstände durch den Bund freihändig verkauft werden. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden. Auf die Folgen der Nichtäußerung ist in der Aufforderung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Steht der Eigentümer von Gegenständen der im Absatz eins, genannten Art nicht fest, so finden die Bestimmungen des Paragraph 26, sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026637