Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen gemäß § 26 oder § 27 sind für den Bund zu vereinnahmen.Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, sind für den Bund zu vereinnahmen.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer von verwerteten Gegenständen kann die Herausgabe des Verwertungserlöses abzüglich der Kosten der Verwahrung und Verwertung verlangen. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026638