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§ 29

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch vier.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 29,

Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 30 und des Paragraph 32, können gegen den Bund wegen oder infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht und deren Angehörige oder aus dem Abschluß von Verträgen nach Paragraph 13, andere Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Den Verträgen gemäß Paragraph 13, sind Verträge gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften oder Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über in Anspruch genommene Sachen abgeschlossen hat.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026639