Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 31.07.1957 — BGBl. Nr. 168/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute31.07.1957 BGBl. Nr. 168/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

31.07.1957BGBl. Nr. 168/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist Paragraph 18, Absatz 2,, erster Satz, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht verursacht worden sind, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie können im Verwaltungsverfahren auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026640