Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1957Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs. 2, erster Satz, anzuwenden.Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist Paragraph 18, Absatz 2,, erster Satz, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht verursacht worden sind, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie können im Verwaltungsverfahren auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026640