Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 31.Paragraph 31,
Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß § 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten. Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß Paragraph 17, zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026641