Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist:
der Eigentümer der in Anspruch genommenen Sachen, sofern unter Buchstabe b und c nicht anderes bestimmt ist,
der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch genommen ist,
der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß Paragraph 6, bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026614