Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Inanspruchnahme ist der Bestandnehmer von der Verpflichtung befreit, den Bestandzins und das gesetzliche Reinigungsgeld für den in Anspruch genommenen Bestandgegenstand zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer eines in Anspruch genommenen Betriebes bleibt jedoch zur Entrichtung des Mietzinses für die zum Betrieb gehörenden gemieteten Sachen verpflichtet. Das gleiche gilt hinsichtlich des Pachtzinses für einen Betrieb, den der Unternehmer gepachtet hat und der in Anspruch genommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026615