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Art. 13

Fassungen
ab 25.11.2001 — BGBl. III Nr. 261/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.11.2001 BGBl. III Nr. 261/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2001,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.11.2001BGBl. III Nr. 261/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3,Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001713

Dokumentnummer

NOR40026851