Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 25.11.2001 — BGBl. III Nr. 261/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute25.11.2001 BGBl. III Nr. 261/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2001,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

25.11.2001BGBl. III Nr. 261/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001713

Dokumentnummer

NOR40026853