Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 261/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40026861