Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 266/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel I - Info-HotlineKapitel römisch eins - Info-Hotline
Die Info-Hotline wurde unmittelbar nach den Verhandlungen in Melk eingerichtet und ihre Funktionsfähigkeit wird von den Unterzeichnern als positiv bewertet.
Die tschechische Seite hat Informationen auch über die Inbetriebnahme des nichtnuklearen Teils des ersten Blocks sowie Informationen über den zweiten Block des AKW Temelín zur Verfügung gestellt.
Die Tschechische Republik und die Republik Österreich stimmen darin überein, dass die Info-Hotline eine nützliche Maßnahme auch im Hinblick auf die nuklearen und nichtnuklearen Tests beider Blöcke darstellt; dass ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig im Rahmen des bilateralen Übereinkommens über den Austausch von Informationen überprüft wird; und dass, wenn nötig, Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ergriffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40026948