Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 29.12.2001 — BGBl. III Nr. 266/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.12.2001 BGBl. III Nr. 266/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2001BGBl. III Nr. 266/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch eins - Info-Hotline

Die Info-Hotline wurde unmittelbar nach den Verhandlungen in Melk eingerichtet und ihre Funktionsfähigkeit wird von den Unterzeichnern als positiv bewertet.

Die tschechische Seite hat Informationen auch über die Inbetriebnahme des nichtnuklearen Teils des ersten Blocks sowie Informationen über den zweiten Block des AKW Temelín zur Verfügung gestellt.

Die Tschechische Republik und die Republik Österreich stimmen darin überein, dass die Info-Hotline eine nützliche Maßnahme auch im Hinblick auf die nuklearen und nichtnuklearen Tests beider Blöcke darstellt; dass ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig im Rahmen des bilateralen Übereinkommens über den Austausch von Informationen überprüft wird; und dass, wenn nötig, Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ergriffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001721

Dokumentnummer

NOR40026948