Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1aAnlage eins a
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 1a Zu § 3 Abs. 2 Z 8Zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8
Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (Paragraph 3, Absatz eins,) insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, schülerbezogen zu verarbeiten:
Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung, Schülervertreter
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40182253