Rechtstracker.at

§ 14 SanG

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 16/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 1401.07.200221.03.2020 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 16/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Paragraph 14, Absatz 4, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 64, Absatz 10,).

Text

4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Allgemeines

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
    1. Ziffer eins
      ehrenamtlich,
    2. Ziffer 2
      berufsmäßig oder
    3. Ziffer 3
      als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
    ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
    1. Ziffer eins
      der Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
    2. Ziffer 2
      einer Rezertifizierung gemäß Paragraph 51,
  3. Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.
  4. Absatz 4,Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221519