Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stichtag
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).Der Lauf der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
(2)Absatz 2,Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
(3)Absatz 3,Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Absatz eins, genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027456