Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
§ 14 Abs. 4 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).Paragraph 14, Absatz 4, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 64, Absatz 10,).
Text
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowieder Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
einer Rezertifizierung gemäß § 51.einer Rezertifizierung gemäß Paragraph 51,
(3)Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.
(4)Absatz 4,Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40221519