Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Sammlung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Organisationseinheit Sammlung besteht aus den Teilsammlungen:
sowie aus den die Teilsammlungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützenden Bereichen Registratur/Depotverwaltung und Restaurierung. Die Führung der Organisationseinheit Sammlung obliegt dem Leiter der Sammlung. Die Teilsammlungen werden von Kuratoren betreut.
(2)Absatz 2,Die für die Teilsammlungen zuständigen Kuratoren sorgen für die wissenschaftliche Erschließung der jeweiligen Sammlungsbestände, für deren Dokumentation sowie für die wissenschaftliche Betreuung und Kontrolle der von der Restaurierung vorgeschlagenen notwendigen Maßnahmen für die Bewahrung der Sammlungsbestände.
(3)Absatz 3,Der Sammlungsbestand ist im Inventar verzeichnet und laufend zu ergänzen. Die Führung des Inventars, die Ergänzung der Dokumentation zu den Objekten, die Führung des Standortverzeichnisses sowie die Führung von Fremdinventaren für die in der Sammlung aufbewahrten, aber nicht zum Sammlungsbestand des Museums gehörenden Objekte erfolgt durch die Registratur nach den durch den Leiter der Sammlung in Absprache mit den Kuratoren vorgegebenen einheitlichen Richtlinien. Bei diesen Tätigkeiten wird die Registratur durch die Depotverwaltung unterstützt.
(4)Absatz 4,Die Restaurierung ist für die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aller Sammlungsbestände zuständig. Zu den Aufgaben der Restaurierung zählen auch die wissenschaftliche Arbeit und Forschung sowie die Aufarbeitung und Kontrolle der Kunstwerke für Ausstellungen. Die Restaurierung definiert im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Sammlungsbestände zuständigen Kuratoren die Arbeits- und Zielvorgaben der erforderlichen konservatorischen Maßnahmen. Der darauf basierende Restaurierungsplan ist jährlich vom Leiter der Sammlung und der Restaurierungsleitung dem Geschäftsführer zur Genehmigung vorzulegen.
(5)Absatz 5,Vorschläge über Leihgaben aus der Sammlung macht nach Anhörung des zuständigen Kurators und der Restaurierung der Leiter der Sammlung und legt diese dem Geschäftsführer zur Entscheidung vor.
Schlagworte
Erhaltunsmaßnahme, Restaurierungsmaßnahme, Arbeitsvorgabe
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40028032