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§ 6 MUMOK

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 13/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 13/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 13/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009

Abkürzung

MUMOK

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sammlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheit Sammlung besteht aus den Teilsammlungen:
    1. Ziffer eins
      Malerei,
    2. Ziffer 2
      Skulptur, Objekte,
    3. Ziffer 3
      Graphik, Fotografie,
    4. Ziffer 4
      Neue Medien
    sowie aus den die Teilsammlungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützenden Bereichen Registratur/Depotverwaltung und Restaurierung. Die Führung der Organisationseinheit Sammlung obliegt dem Leiter der Sammlung. Die Teilsammlungen werden von Kuratoren betreut.
  2. Absatz 2,Die für die Teilsammlungen zuständigen Kuratoren sorgen für die wissenschaftliche Erschließung der jeweiligen Sammlungsbestände, für deren Dokumentation sowie für die wissenschaftliche Betreuung und Kontrolle der von der Restaurierung vorgeschlagenen notwendigen Maßnahmen für die Bewahrung der Sammlungsbestände.
  3. Absatz 3,Der Sammlungsbestand ist im Inventar verzeichnet und laufend zu ergänzen. Die Führung des Inventars, die Ergänzung der Dokumentation zu den Objekten, die Führung des Standortverzeichnisses sowie die Führung von Fremdinventaren für die in der Sammlung aufbewahrten, aber nicht zum Sammlungsbestand des Museums gehörenden Objekte erfolgt durch die Registratur nach den durch den Leiter der Sammlung in Absprache mit den Kuratoren vorgegebenen einheitlichen Richtlinien. Bei diesen Tätigkeiten wird die Registratur durch die Depotverwaltung unterstützt.
  4. Absatz 4,Die Restaurierung ist für die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aller Sammlungsbestände zuständig. Zu den Aufgaben der Restaurierung zählen auch die wissenschaftliche Arbeit und Forschung sowie die Aufarbeitung und Kontrolle der Kunstwerke für Ausstellungen. Die Restaurierung definiert im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Sammlungsbestände zuständigen Kuratoren die Arbeits- und Zielvorgaben der erforderlichen konservatorischen Maßnahmen. Der darauf basierende Restaurierungsplan ist jährlich vom Leiter der Sammlung und der Restaurierungsleitung dem Geschäftsführer zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Vorschläge über Leihgaben aus der Sammlung macht nach Anhörung des zuständigen Kurators und der Restaurierung der Leiter der Sammlung und legt diese dem Geschäftsführer zur Entscheidung vor.

Schlagworte

Erhaltunsmaßnahme, Restaurierungsmaßnahme, Arbeitsvorgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20001761

Dokumentnummer

NOR40028032