Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Text
§ 7. Andere als die nach § 1 Abs. 2 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen. Paragraph 7, Andere als die nach Paragraph eins, Absatz 2, zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40048220