Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Druck – Foto
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
(Grafische Prozesse)
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter |
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Blei ber. als Pb d) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cobalt ber. als Co e) | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN g) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | h) | h) |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C i) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 i) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L j) | 1,0 mg/L j) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L k) | 0,1 mg/L k) |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
| | |
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck erforderlich.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Tiefdruck erforderlich.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.
Schlagworte
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276787