Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Druck – Foto
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Fotografische Prozesse)
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter |
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Silber ber. als Ag | e) | e) |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C g) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl h) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| | |
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:
Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier | Ag – Fracht |
(m² pro Monat) | (mg/m²) |
größer als 3 000 | 30 |
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 | 50 |
nicht größer als 300 | 100 |
| |
Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.Für die Zuordnung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Schlagworte
Filmpapier, Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276788