Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben:
zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Dokumentnummer
NOR40028136