Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
09.02.2002 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1309.02.200220.01.2004 BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.02.2002BGBl. II Nr. 57/2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,).

Text

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß Paragraph 41

Absatz 3, B-GBG

Organisation

Paragraph 13, (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.

  1. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      • Strichaufzählung
        bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes,
      • Strichaufzählung
        bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      • Strichaufzählung
        bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      • Strichaufzählung
        bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Ziffer 2
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      • Strichaufzählung
        bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und
      • Strichaufzählung
        bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
    3. Ziffer 3
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      • Strichaufzählung
        Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      • Strichaufzählung
        Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
      • Strichaufzählung
        Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,
      • Strichaufzählung
        Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      • Strichaufzählung
        Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      • Strichaufzählung
        allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B-GBG.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

20001790

Dokumentnummer

NOR40028226