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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2001 — BGBl. III Nr. 8/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2001 BGBl. III Nr. 8/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. III Nr. 8/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten der Teil römisch eins (Artikel 1 bis 4) sowie der Teil römisch drei (Artikel 11 bis 16) der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.

    GESCHEHEN zu Prag am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

_____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1968,

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028275