Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1)Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers (Beförderers) oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
Verwarnung des Unternehmers (Beförderers) mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer (Beförderer) für Beförderungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers (Beförderer) oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer (Beförderer) vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
NOR40028304