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Art. 11

Fassungen
ab 25.06.1998 — BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute25.06.1998 BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.06.1998BGBl. III Nr. 9/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
  3. Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028305