Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Verkehrsdienste im Sinne dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des laufenden Kontingentjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3)Absatz 3,Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Absatz 2, die Genehmigung.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name (Firma) und Sitz des Unternehmers (Beförderers),
amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
Die Angaben unter lit. c, d und e müssen bei Genehmigungen, die auf Zeit erteilt wurden, nicht ausgefüllt werden.Die Angaben unter Litera c, d und e müssen bei Genehmigungen, die auf Zeit erteilt wurden, nicht ausgefüllt werden.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer (Beförderer) ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer (Beförderer) selbst auszufüllen.Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer (Beförderer) ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis e sind vom Unternehmer (Beförderer) selbst auszufüllen.
(6)Absatz 6,Die nähere Form der Genehmigung sowie die Einzelheiten des Genehmigungsaustausches werden von der Gemischten Kommission festgelegt.
Schlagworte
Hinfahrt, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
NOR40028299