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Art. 6

Fassungen
ab 25.06.1998 — BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute25.06.1998 BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.06.1998BGBl. III Nr. 9/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Fahrtenheft

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Absatz 2, genannten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Fahrtenheft und der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
  3. Absatz 3,Form und Inhalt des Fahrtenheftes und des Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028300