Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung „Akademischer Software-Engineer“, Lehrgang „Software-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Software-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Software-Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR40028381