Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen)
Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale
§ 2. (1) Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, hat dieses in seinem Spruch durch Angabe der topographischen und grundbücherlichen Daten in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen. Darüber hinaus haben notwendige klare Abgrenzungen auch über den Umfang der Unterschutzstellung in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen.Paragraph 2, (1) Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, hat dieses in seinem Spruch durch Angabe der topographischen und grundbücherlichen Daten in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen. Darüber hinaus haben notwendige klare Abgrenzungen auch über den Umfang der Unterschutzstellung in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Erfolgt lediglich eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, so ist dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte gesetzliche Bestimmung im Spruch des Bescheides festzustellen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Anlage gemäß § 1 Abs. 3 DMSG nicht hinsichtlich aller zugehörigen Objekte unter Denkmalschutz gestellt wird und daher gleichfalls nur eine Teilunterschutzstellung der als Einzeldenkmal geltenden Anlage erfolgt. Für die notwendige Abgrenzung gilt Abs. 1 sinngemäß.Erfolgt lediglich eine Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG, so ist dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte gesetzliche Bestimmung im Spruch des Bescheides festzustellen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG nicht hinsichtlich aller zugehörigen Objekte unter Denkmalschutz gestellt wird und daher gleichfalls nur eine Teilunterschutzstellung der als Einzeldenkmal geltenden Anlage erfolgt. Für die notwendige Abgrenzung gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Überdies haben - unabhängig von den Bestimmungen des § 3 - auch jene Umstände gemäß § 1 Abs. 5 erster Satz DMSG aus dem Bescheid deutlich ersichtlich zu sein, die für künftige unterschiedliche Rechtsfolgen und fachliche Bewertungen des Denkmals von Bedeutung sind.Überdies haben - unabhängig von den Bestimmungen des Paragraph 3, - auch jene Umstände gemäß Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz DMSG aus dem Bescheid deutlich ersichtlich zu sein, die für künftige unterschiedliche Rechtsfolgen und fachliche Bewertungen des Denkmals von Bedeutung sind.
Dokumentnummer
NOR40028434