Rechtstracker.at

§ 4 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Dokumentation nach bescheidmäßiger Feststellung des öffentlichen

(nationalen) Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen

Denkmals

Paragraph 4, (1) Über jedes unbewegliche Denkmal, hinsichtlich welchem bescheidmäßig festgestellt wurde, dass seine Erhaltung im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, ist zum Zweck der Festhaltung des Zustandes des Denkmals im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, DMSG im Zusammenhang mit dem Unterschutzstellungsbescheid sowie auch zum Zweck seiner sonstigen gesicherten Interpretation spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtswirksamwerden der bescheidmäßigen Feststellung eine Dokumentation vorwiegend in Form einer Fotodokumentation herzustellen. Diese hat als Mindestumfang jene Teile zu umfassen, die für die Bedeutung des Denkmals wesentlich sind und von jedermann berechtigtermaßen von öffentlich zugänglichen Standorten aus oder durch Überfliegen betrachtet werden können, doch wäre eine darüber hinausgehende Dokumentation vom wissenschaftlichen wie auch vom rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert. Die Dokumentation hat auf einem für Langzeitarchivierung besonders geeigneten Material zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Aufnahme der Dokumentation hat stets durch ein (im Beisein eines) Organ(s) des Bundesdenkmalamtes (samt Hilfspersonen) zu erfolgen. Als solche Organe kommen ausschließlich Bedienstete des Bundesdenkmalamtes in Frage.
  2. Absatz 3,Innerhalb von sechs Wochen nach Ausarbeitung und Fertigstellung der Dokumentation sind die grundbücherlichen Eigentümer von dieser Tatsache nachweislich mit dem Hinweis in Kenntnis zu setzen, dass sie zur Einsicht in diese Dokumentation berechtigt sind. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation ist nur den grundbücherlichen Eigentümern gestattet, anderen Personen (ausgenommen Vertretern anderer Behörden im Rahmen der Amtshilfe) nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dieser Eigentümer.
  3. Absatz 4,Eine Veröffentlichung auch nur von Teilen der Dokumentation ist nur unter Wahrung aller Rechte Dritter und mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gestattet (es sei denn, es handelt sich um von öffentlich zugänglichen Standorten aus gemachte Aufnahmen, die von jedermann berechtigtermaßen hergestellt werden können). Dies gilt auch für rein wissenschaftliche Publikationen.

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028436