Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.03.2002 BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sekretariat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß Paragraph 39, BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 6 a, VBG 1948 dienstzuzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten.
  3. Absatz 3,Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
  4. Absatz 4,Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen. Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Absatz eins, dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028456