Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sekretariat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948 dienstzuzuteilen.Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß Paragraph 39, BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 6 a, VBG 1948 dienstzuzuteilen. (2)Absatz 2,Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten.
(3)Absatz 3,Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten. (4)Absatz 4,Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen. Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Abs. 1 dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Absatz eins, dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40028456