Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Protokoll
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind.
(3)Absatz 3,Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu übermitteln.Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, zu übermitteln. (4)Absatz 4,Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40028455