Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Beschlüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
(2)Absatz 2,Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40028454