Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ersatzmitglieder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40028450