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§ 4

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.2002 BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028450