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§ 5

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.03.2002 BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Vorsitz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.
  2. Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028451