Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Vertraulichkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40028452