Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2002 BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,

Typ

Vertrag - Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 26/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten ausgeübt werden, in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang durch Mittel eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20001836

Dokumentnummer

NOR40028604