Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND ZAHLUNGEN AUS DER SOZIALVERSICHERUNG
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung durch eine in diesem Staat ansässige Person oder eine dort gelegene Betriebstätte erfolgt.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und andere Vergütungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40028605