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Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2002 BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,

Typ

Vertrag - Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 26/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
    2. Absatz 2,
      a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    3. Litera b
      Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 3,Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20001836

Dokumentnummer

NOR40028606