Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN
Eine natürliche Person, die unmittelbar vor der Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich im erstgenannten Staat ausschließlich deshalb aufhält, um
an einer Universität, einem College oder einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung zu studieren, oder
eine Ausbildung für einen Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit zu erhalten, oder
als Empfänger eines Zuschusses, eines Unterhaltsbeitrags oder eines Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen Organisation zu studieren oder zu forschen,
ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen in Bezug auf:
Überweisungen aus dem Ausland für Unterhalt, Erziehung, Studium, Forschung oder Ausbildung;
Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
Einkünfte aus einer Beschäftigung, die sie in diesem Staat zum Zwecke der praktischen Ausbildung nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40028607