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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.2002 BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,

Typ

Vertrag - Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 26/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Österreich:
    in Bezug auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Nepal:
    für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Tag des nepalesischen Steuerjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kathmandu, am 15. Dezember 2000, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20001836

Dokumentnummer

NOR40028615