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Art. 1

Fassungen
ab 06.02.2002 — BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.02.2002 BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.02.2002BGBl. III Nr. 27/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder die von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne dass diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben, oder wenn diese Personen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001837

Dokumentnummer

NOR40028617