Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 06.02.2002 — BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.02.2002 BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.02.2002BGBl. III Nr. 27/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend

Artikel 1 Absatz 1 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit der Person nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
  2. Absatz 3,Die Rückkehr erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001837

Dokumentnummer

NOR40028618