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Art. 11

Fassungen
ab 06.02.2002 — BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute06.02.2002 BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.02.2002BGBl. III Nr. 27/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sechs
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
    4. Ziffer 4
      die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,
    5. Ziffer 5
      die Abhaltung von Expertenberatungen
    werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001837

Dokumentnummer

NOR40028627