Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,
die Abhaltung von Expertenberatungen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40028627