Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Schlussbestimmungen
Artikel 12
(1)Absatz eins,Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden im Rahmen der Expertengespräche der von den Vertragspartnern bestimmten zuständigen Behörden gelöst.
(2)Absatz 2,Ist dies nicht möglich, werden die Vertragsparteien alle Maßnahmen für eine Lösung auf diplomatischem Weg treffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40028628