Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der Auslieferung und Durchlieferung zu einem Drittstaat im Zuge eines Auslieferungsverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40028629