Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere
zur Durchführung von Hilfeleistungen;
zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche Übermittlung von Messdaten.
(2)Absatz 2,Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
(3)Absatz 3,Ist für den Fall eines Einsatzes in einem Drittstaat der Durchgang mit Hilfsmannschaften, Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern des einen Vertragsstaates durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erforderlich, werden die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Durchgangsstaates einen unverzüglichen Durchgang zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Im Fall eines Durchgangs gemäß Absatz 3 finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028647