Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.2002 BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 29/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028648